U3 SCHWEIZERISCHER VERBAND DER SENIORENUNIVERSITÄTEN
STATUTEN
Deutschsprachige Version 2022
Vorbemerkung: Die männlichen oder weiblichen Bezeichnungen in diesen Statuten gelten stets für beide Geschlechter.
PRÄAMBEL
1 Im Jahre 1996 hatte das Verbindungskomitee der schweizerischen Seniorenuniversitäten beschlossen, eine Dachorganisation zu gründen, die Schweizerische Vereinigung der Seniorenuniversitäten ‘U3 Schweiz Suisse Svizzera’.
2 Die Seniorenuniversitäten erfüllen an ihren Standorten eine Brückenfunktion zwischen Universität und Gesellschaft, ergänzen das Bildungssystem mit ihren Angeboten mit dem Fokus kontinuierlicher breitgefächerter Bildungsmöglichkeiten für die Seniorengenerationen und damit deren aktiver Präsenz am sozialen, kulturellen und politischen Geschehen.
I. GRUNDLAGEN
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Schweizerischer Verband der Seniorenuniversitäten» und der Internetadresse «UNI-3.CH» besteht mit Sitz in Bern ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
1 Der Verband hat zum Zweck, die gemeinsamen Interessen der Seniorenuniversitäten der Schweiz zu wahren, indem er den Erfahrungsaustausch untereinander ermöglicht sowie die Beziehungen zu Gremien und Institutionen pflegt und gemeinsame Vorhaben und Projekte gemäss der Vision und der Mission des Verbandes umsetzt und gegenüber den entsprechenden Organisationen vertritt.
2 Der Verband verfolgt folgende Ziele und übernimmt folgende Aufgaben:
- Gegenseitige Information und regelmässiger Erfahrungsaustausch zur Förderung und Weiterentwicklung der Seniorenbildung
- Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder bei Behörden, bei politischen, sozialen und kulturellen Organisationen sowie in der Öffentlichkeit im In- und Ausland
- Planung und Realisierung von Projekten von breitem Interesse für die Seniorenbildung
- Ausarbeitung von Massnahmen politischer, gesetzlicher oder anderer Art, welche die Bereicherung und Erneuerung des Wissens der Senioren erleichtern
- Pflege der Beziehungen zu Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und deren Dachorganisationen im In- und Ausland
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
1 Dem Verband gehören gegenwärtig folgende Seniorenuniversitäten an: Basel, Bern (deutsch- und französischsprachiger Teil), Genf, Luzern, Neuenburg, Tessin, Waadt und Zürich. Sie bilden zusammen die neun stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes.
2 Die Gründung dieses Verbandes als Dachorganisation ändert nichts am rechtlichen Status der Mitglieder. Jede Seniorenuniversität, die dem Verband angehört, organisiert sich selbständig.
3 Andere Seniorenuniversitäten können als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie über ein Patronatsabkommen oder ein gleichwertiges Abkommen mit ihrer Mutter-Universität verfügen.
4 Jede Seniorenuniversität, die dem Verband angehört, wird im Folgenden als Mitglied bezeichnet.
5 Der Austritt aus dem Verband kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an das Generalsekretariat auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
6 Mitglieder, die in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
7 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Eine Rückerstattung von Jahresbeiträgen ist ausgeschlossen.
III. ORGANISATION
Art. 4 Organe
Der Verband hat folgende Organe:
- die Generalversammlung
- den Vorstand
- die Kontrollstelle
Art. 5 Die Generalversammlung
5.1 Zusammensetzung und Stimmberechtigung
1 Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der einzelnen Mitglieder zusammen.
2 Jede Seniorenuniversität bestimmt ihre Delegierten (1 – 3 Personen) aus dem Kreis ihres Leitungsgremiums selber.
3 Jede Delegation verfügt über eine Stimme.
5.2 Zuständigkeiten
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand vorgelegten Geschäfte
- Aufnahme neuer Seniorenuniversitäten als Mitglieder (Art. 3)
- Ernennung von Delegierten bei offiziellen Stellen oder regionalen, nationalen oder internationalen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung
- Festlegung des Jahresbeitrags
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung des Verbands und des Berichts der Kontrollstelle
- Genehmigung der Entschädigungsregelung für den Vorstand
- Genehmigung des Tätigkeitsplans und des Budgets
- Entlastung des Vorstandes
- Erlass von Reglementen
- Wahl der Kontrollstelle
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands
5.3 Organisation
1 Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten leitet die Generalversammlung und die Vorstandsitzungen.
2 Die Delegierten kommen mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten zur Generalversammlung zusammen.
3 Im Bedarfsfall können die Mitglieder zu weiteren Sitzungen eingeladen werden. Diese werden abgehalten, wenn dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird.
4 Die Einladung und Traktandenliste der Generalversammlung müssen mindestens zehn Tage vorher bei den Mitgliedern eintreffen. Sie können per Post oder elektronisch verschickt werden.
5 Falls möglich, empfangen alle Mitglieder im Turnus die Generalversammlung des Verbandes bei sich. Die Gastgeberin besorgt die Organisation auf Kosten des Verbandes.
6 Bei Bedarf kann die Generalversammlung als Video-Konferenz durchgeführt werden.
7 Mitglieder können bei Verhinderung auch per Video-Konferenz an den Versammlungen teilnehmen.
5.4 Abstimmungsverfahren
1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind.
2 Die Generalversammlung fällt ihre Entscheide mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Bei Bedarf können Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
4 Für Statutenänderungen, Aufnahmen von neuen Mitgliedern oder Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder notwendig.
5.5 Kommunikation
Die Teilnehmenden sprechen in ihrer Muttersprache.
Art. 6 Der Vorstand
6.1 Zusammensetzung
1 Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
- Präsident*
*Es ist auch ein Co-Präsidium möglich. - Zwei Vizepräsidenten
- Generalsekretär
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
6.2 Aufgaben, Kompetenzen
1 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen.
2 Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Der Vorstand bereitet die Traktandenliste der Generalversammlungen vor und befasst sich mit den Fragen, die später der Generalversammlung unterbreitet werden.
- Der Vorstand nimmt Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Verbands von einem oder mehreren Mitgliedern zur Behandlung auf.
- Der Vorstand kann beschliessen, eine Frage der Generalversammlung zu unterbreiten, wenn er der Ansicht ist, sie sei für alle Mitglieder der Vereinigung oder für ein einzelnes Mitglied von Interesse.
- Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Personen zu seinen Sitzungen oder zur Generalversammlung einladen. Diese haben beratende Stimme.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Projekte Kommissionen einsetzen und nach Erfüllung des Auftrags wieder auflösen. Es können neben Mitgliedern auch Fachpersonen, die nicht Mitglieder sind, ernannt werden.
- Der Vorstand schlägt der Generalversammlung vor, wie das Rechnungsergebnis zu verwenden ist.
6.3 Das Präsidium
1 Der Präsident und zwei Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Sie sollen nach Möglichkeit die verschiedenen Sprachregionen repräsentieren.
2 Der Präsident hat den Vorsitz im Vorstand und leitet die Generalversammlung, vertritt den Verband nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
3 In Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der 1. Vizepräsident und in dessen Abwesenheit der 2. Vizepräsident den Vorsitz.
6.4 Das Generalsekretariat
1 Der Generalsekretär wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er kann wiedergewählt werden.
2 Er führt die Protokolle und den Schriftverkehr und ist zuständig für das Rechnungswesen.
Art. 7 Finanzen und Rechnungswesen
7.1 Finanzierung
Die Mittel des Verbandes setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten, Subventionen und verschiedenen Beiträgen sowie den Kapitalerträgen zusammen.
7.2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
7.3 Zeichnungsbefugnis
Die Unterschriftsberechtigung wird vom Vorstand geregelt.
7.4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 8 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle überprüft jährlich die Buchhaltung des Verbands und erstattet der Generalversammlung Bericht. Eine Kopie dieses Berichtes wird vorgängig der Präsidentin zugestellt.
2 Die Kontrollstelle wird jedes Jahr von der Generalversammlung neu gewählt.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 9 Auflösung der Vereinigung
1 Der Entscheid zur Auflösung des Verbands muss von den Mitgliedern einstimmig gefällt werden.
2 Im Falle der Auflösung wird das verbleibende Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der von ihnen während ihrer Mitgliedschaft an den Verband geleisteten Beiträge, oder aber gemeinnützigen von der Generalversammlung bezeichneten Werken überlassen.
3 Das Protokoll der Generalversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, muss noch während der Sitzung geschrieben und genehmigt werden.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Statuten ersetzen alle vorherigen Versionen, insbesondere die «Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Senioren-Universitäten» vom 3. September 2014.
2 Die neuen «Statuten des Schweizerischen Verbandes der Seniorenuniversitäten» wurden in der Generalversammlung vom 2. Juni 2020 einstimmig verabschiedet; sie treten sofort in Kraft.
3 Die Statuten wurden in der Generalversammlung vom 2. November 2022 im Artikel 6 präzisiert und einstimmig verabschiedet.
Bern, 2. November 2022
Die Präsidentin:
Prof. em. Dr. Pasqualina Perrig-Chiello
Der Generalsekretär:
Eric Lauper